Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 28.05.2001 - 13 UF 727/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8918
OLG Koblenz, 28.05.2001 - 13 UF 727/00 (https://dejure.org/2001,8918)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.05.2001 - 13 UF 727/00 (https://dejure.org/2001,8918)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Mai 2001 - 13 UF 727/00 (https://dejure.org/2001,8918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,8918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Scheidungsfolgenvergleich; Versorgungsausgleich; Verzicht auf Versorgungsausgleich; Rentenversicherung; Genehmigung der Vereinbarung

  • Judicialis

    BGB § 1587 o Abs. 2 S. 3; ; BGB § 1587 o Abs. 1; ; BGB § ... 1587 o Abs. 2; ; BGB § 1587 c Nr. 2; ; BGB § 1587 c Nr. 3; ; BGB § 1587 c Nr. 1; ; BGB § 1587 c; ; BGB § 242; ; BGB §§ 1569 ff.; ; BGB § 1587 Abs. 2; ; HGB § 89; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; GKG § 17 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der nach § 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB erforderlichen gerichtlichen Genehmigung von Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Linz am Rhein - 4 F 368/98
  • OLG Koblenz, 28.05.2001 - 13 UF 727/00
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85

    Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.05.2001 - 13 UF 727/00
    Das Gesetz geht danach grundsätzlich von dem Fall aus, dass die Parteien anstelle der gesetzlichen Ausgleichsregelung eine andere Leistung vereinbaren, nicht aber entschädigungslos auf den Ausgleich verzichten (vgl. BGH, NJW 1987, 1768; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1377).

    Deshalb ist insoweit auch von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen, oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 1987, 1768).

    Ihm diesem Vorteil zu erhalten, entspricht dem Sinn des Versorgungsausgleichs, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen (vgl. BGH, NJW 1987, 1768).

  • BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92

    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.05.2001 - 13 UF 727/00
    Unter der vereinbarten Leistung ist allerdings nicht alleine eine solche zu verstehen, die gezielt an die Stelle der unterlassenen Ausgleichung von Versorgungsanrechten treten soll, sondern das Gesetz hat eine Gesamtbewertung dessen im Auge, was die Ehegatten einander im Zusammenhang mit der Scheidung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung zugestehen (vgl. BGH, NJW 1982, 1463; NJW 1994, 580).

    Dagegen soll hierdurch die Vertragsfreiheit der Ehegatten nicht weiter eingeschränkt werden, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (vgl. BGH, NJW 1994, 580).

  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.05.2001 - 13 UF 727/00
    Unter der vereinbarten Leistung ist allerdings nicht alleine eine solche zu verstehen, die gezielt an die Stelle der unterlassenen Ausgleichung von Versorgungsanrechten treten soll, sondern das Gesetz hat eine Gesamtbewertung dessen im Auge, was die Ehegatten einander im Zusammenhang mit der Scheidung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung zugestehen (vgl. BGH, NJW 1982, 1463; NJW 1994, 580).
  • OLG Zweibrücken, 09.02.1998 - 5 UF 103/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 28.05.2001 - 13 UF 727/00
    Das Gesetz geht danach grundsätzlich von dem Fall aus, dass die Parteien anstelle der gesetzlichen Ausgleichsregelung eine andere Leistung vereinbaren, nicht aber entschädigungslos auf den Ausgleich verzichten (vgl. BGH, NJW 1987, 1768; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1377).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht